ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Vertragsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und QUINTESSENZ MARKETING (nachstehend als Agentur bezeichnet). Sie gelten als integrierender Bestandteil eines Auftrages.

2. Schriftform

Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.

GRUNDSÄTZE

3. Leistungen Agentur

Die Agentur erbringt innerhalb des Workflows eines Auftrags Leistungen (physisch und digital) in den Bereichen Marketing, Kommunikation, Gestaltung, Projektorganisation, usw. Für weitere Leistungen, zum Beispiel in den Bereichen Fotografie und Text, arbeitet die Agentur nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände.

4. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis

Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

5. Urheberrecht

Die Urheberrechte an allen von der Agentur geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, realisierte Projekte usw.) gehören der Agentur. Sie kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen (Stand 1. Januar 2017). Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis der Agentur nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken, insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen, vorzunehmen. Die Agentur ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

6. Nutzungsrechte, Nutzungsumfang

Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über. Der Umfang der Nutzung der durch die Agentur geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von der Agentur geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten verhandeln. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Agentur zu informieren und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.

7. Software, Programmierung

Bei der Programmierung von Websites und/oder Screendesigns eingesetzten Open Source Software (z.B. WordPress) bleiben die Urheberrechte an dieser beim Ersteller. Programmiert die Agentur eigene Softwarelösungen, bleiben die Rechte am Code bei der Agentur. Die Fristen für Wartungs- und Supportarbeiten werden mit dem Auftraggeber speziell vereinbart.

8. Gewährleistung

Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann die Agentur ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.

9. Externe Zulieferung

Im Rahmen des Auftrags und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst die Agentur Leistungen Dritter, die sie für die Realisierung des Auftrages benötigt. Diese Drittarbeiten werden vorgängig (gemäss Offerte) vom Auftraggeber genehmigt.

10. Aufbewahren von Unterlagen

Die Agentur ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen, Daten usw. für die Dauer von fünf Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an ihrem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist sie ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit.

11. Wettbewerbe, Konkurrenzpräsentationen

Die Agentur beteiligt sich an:

  • Wettbewerben, die sich nach Regeln der entsprechenden Berufsverbände richten.
  • Konkurrenzpräsentationen, die für alle Teilnehmenden gleichlautende, schriftlich niedergelegte Bedingungen aufweisen. Die Entschädigung muss für alle Teilnehmenden identisch sein.

12. Einzelpräsentationen

Entschädigungen für Einzelpräsentationen werden vor Arbeitsbeginn abgesprochen. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Honorarbestimmungen.

HONORAR
13. Auftragsvorbesprechung

Eine erste Projektbesprechung und die Erstellung einer Richtofferte sind kostenfrei.

14. Richtofferte und Honorarabrechnung

Für umfangreiche Projekte erstellt die Agentur eine schriftliche Richtofferte. Das Honorar der Agentur richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem individuellen Stundenansatz. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber von der Agentur rechtzeitig bekannt gegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.

15. Reduktion oder Annullierung des Auftrags

Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat die Agentur Anrecht auf:

  • Verrechnung der bisher geleisteten Arbeit (pro rata temporis),
  • Verrechnung der Unkosten und der Vorleistungen Dritter,
  • Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden.

Darüber hinaus hat die Agentur das Recht, ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei der Agentur.

16. Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist für Verträge, welche mit der Agentur abgeschlossen werden, beträgt 6 Monate per Monatsende, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird.

17. Abrechnung

Die Agentur nimmt die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte vor. Ist keine solche erstellt worden, erhält der Auftraggeber eine detaillierte Rechnung gemäss Arbeitsrapport zugestellt.

18. Zahlungsbestimmungen

Nach Beendigung des Auftrages stellt die Agentur die Leistungen in Rechnung. Diese ist innert 20 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei grossem Projektumfang wird eine angemessene Anzahlung und Teilzahlung, in der Regel in Monatsrechnungen, in Rechnung gestellt werden.

19. Berater- und Vermittlungskommissionen

Berater- und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich die Agentur. Sie sind dem Auftraggeber weiterzugeben, wenn die Agentur ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung der Produktion dem Auftraggeber voll in Rechnung stellt.

20. Honorarstreitigkeiten

Sowohl dem Auftraggeber wie der Agentur steht zur Überprüfung von beanstandeten Forderungen und zur Beurteilung von Honorarstreitigkeiten ein Schiedsgericht zur Verfügung. Dieses wird durch je einen Vertreter der Parteien und einer weiteren Person, welche die Parteivertreter gemeinsam auswählen, gebildet.

RECHTLICHES
21. Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Agentur unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen der Agentur nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.

22. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz von QUINTESSENZ MARKETING.